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Satzung des SC Buntekuh e.V.

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§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Sportclub Buntekuh e.V. (im Kürzel SCB genannt) und die Farben Schwarz-Rot. Er hat seinen Sitz in 23558 Lübeck, Koggenweg 1.

(2) Der SCB ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Der SCB ist Mitglied des Turn- und Sportbundes der Hansestadt Lübeck e.V.,
dessen Statuten in seiner jeweils rechtsgültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung sind.

§ 2 Zweck

(1) Der SCB bezweckt die Förderung der Gesundheit, der körperlichen Ertüchtigung und Lebensfreude seiner Mitglieder.

(2) Der SCB dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Organe des SCB arbeiten ehrenamtlich. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SCB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(3) Der SCB ist politisch, konfessionell und ethnisch unabhängig. Die Mitgliedschaft von Mitbürgern mit Migrationshintergrund zur Förderung des friedlichen Miteinanders ist erwünscht.

§ 3 Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung
2. Beirat
3. Vorstand
4. Abteilungen und Ausschüsse
5. Jugend- und Seniorenversammlung

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Jede natürliche und juristische Person, welche diese Satzung anerkennt, kann Mitglied des SCB werden. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden als jugendliche Mitglieder geführt. Jugendliche nach vollendetem 16. und vor vollendetem 18. Lebensjahr werden als heranwachsende Mitglieder geführt.

(2) Für juristische Personen ist nur eine passive Mitgliedschaft möglich. Ansonsten kann die passive Mitgliedschaft auf Antrag erworben werden.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch einen schriftlichen Beitrittsantrag, der vom Vorstand und Abteilungsleitung durch schriftlichen Bescheid angenommen sein muss.

(4) Die Mitgliedschaft eines Jugendlichen unter 18 Jahren wird dadurch erworben, dass der Jugendliche und dessen Erziehungsberechtigter diese Satzung anerkennen und der Vorstand den Jugendlichen durch schriftlichen Bescheid aufgenommen hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 entsprechend. Unter diesen Voraussetzungen erwerben die Jugendlichen mit Vollendung des 16. Lebensjahres die Rechte eines heranwachsenden Mitglieds und mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Rechte eines ordentlichen Mitglieds.

(5) Einzelne Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Mitglieder erhalten den gleichen Status wie ordentliche Mitglieder. Weiteres regelt die separate Ehrenordnung.

(6) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des SCB teilzunehmen. Auf Mitgliederversammlungen sind jedoch nur ordentliche, heranwachsende, passive und Ehrenmitglieder stimmberechtigt. Jugendliche Mitglieder und/oder deren Erziehungsberechtigte haben für die Mitgliederversammlung ein Anwesenheits- und Antragsrecht.

(7) Die Mitglieder, für die Jugendlichen deren Erziehungsberechtigte, haben die Beiträge pünktlich zu entrichten. Verzugsgebühren sind von den Schuldnern zu tragen. Die Beiträge werden durch Bankeinzug erhoben. Ausnahmen regelt der Vorstand auf Antrag.

(8) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung.

(9) Der Austritt erfolgt schriftlich oder zur Niederschrift in der Geschäftsstelle bis sechs Wochen vor Quartalsschluss an den Vorstand.

(10) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das betreffende Mitglied durch sein Verhalten dem Ansehen des SCB schadet, dieser Satzung vorsätzlich zuwider handelt oder seiner Beitragspflicht trotz Mahnung nicht oder wiederholt nur verspätet nachkommt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und die/der Abteilungsleiter(in) mit schriftlichem Bescheid, nachdem dem betreffenden Mitglied vorab Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Der Ausgeschlossene kann binnen drei Monate nach Empfang des Bescheides schriftlich Widerspruch einreichen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht das Mitgliedsverhältnis, d.h. Rechte und Pflichten des Mitglieds und des Vereins werden nicht wahrgenommen.

(11) Mitglieder, haben unverzüglich nach ihrem Austritt bzw. Ausschluss Rechenschaft abzulegen und das in ihrem Besitz befindliche Vereinseigentum zurückzugeben. Dies gilt auch bei ruhendem Mitgliedsverhältnis.

(12) Als Nachweis für die Mitgliedschaft dient der Mitgliedsausweis oder der Annahmebescheid des Beitrittsantrages.

§ 5 Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die beschlussfähig ist, wenn 15 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig muss der Vorstand zu diesem Zeitpunkt eine weitere ordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die frühestens ¼ Stunde, spätestens vier Wochen nach Versammlungsbeginn stattzufinden hat. Diese Versammlung ist in jedem Fall beschlussfähig.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes, die Beitragsordnung, die Wahl der Vorstandmitglieder und Rechnungsprüfer, über Anträge, die spätestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand eingegangen sind, sowie alle weiteren ihr durch diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Sie muss unverzüglich anberaumt werden, wenn 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einen entsprechenden Antrag an den Vorstand gerichtet hat. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf jeden Fall beschlussfähig. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1+2 entsprechend.

(4) Die Einberufung zu den ordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgt mit einer Frist von zwei Wochen durch Aushang in den Schaukästen des SCB und im Internet. Spätestens eine Woche vor der Versammlung ist die Tagesordnung an gleicher Stelle zu veröffentlichen.

(5) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Gründe durch Aushang in den Schaukästen des SCB und im Internet.

(6) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist durch die Mitgliederversammlung ein Wahlleiter zu bestimmen, der sich nicht der Wahl für eines der zu besetzenden Ämter stellt.

(7) Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen der Satzung und Abwahl von Vorstandsmitgliedern ist eine 2/3-Mehrheit notwendig. Die Änderung des Zwecks und der Auflösung des SCB müssen ¾ der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein von zwei Vorstandmitgliedern, darunter einer der beiden Vorsitzenden, zu unterzeichnendes Ergebnisprotokoll anzufertigen.

(9) Die Mitgliederversammlung bestätigt Spartenbeiträge für Abteilungen bzw. deren Untergruppierungen, sofern der Beschluss hierzu satzungsgemäß zustande gekommen ist, siehe § 9 Abs. 9.

§ 6 Beirat

(1) Der Beirat setzt sich aus den Vorstandsmitgliedern, den Abteilungs- und den Ausschussleitern(innen) zusammen.

(2) Der Vorstand beruft mindestens vier Mal jährlich die Beiratsversammlung ein. Diese ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, darunter zwei Vorstandsmitglieder.

(3) Die Abteilungs- und Ausschussleiter(innen) sowie der Vorstand können zur Beratung und Information weitere Mitglieder ohne Stimmrecht zur Beiratsversammlung hinzuziehen. Die Abteilungs- und Ausschussleiter können sich auf der Beiratsversammlung durch ein geeignetes Mitglied vertreten lassen.

(4) Auf Verlangen einer Abteilung ist mit einer Frist von vier Wochen, auch ohne Bekanntgabe der Gründe, vom Vorstand eine Beiratsversammlung einzuberufen.

(5) Die Beiratsversammlung hat die Möglichkeit den geschäftsführenden Vorstand mit Aufgaben zu betrauen.

(6) Von den Beiratsversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

(7) Die Arbeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich.

(8) Auf Beschluss des Beirats darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach §3 Ziffer 26a EStG (Ehrenamtspauschale) bis zur dort festgesetzten Höhe zahlen.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorstandsvorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Vorstand Finanzen, dem Vorstand Sportbetrieb, dem Vorstand Marketing und Kommunikation sowie, wenn vorhanden dem/der Jugendwart(in), dem/der Seniorenwart(in) und dem/der Geschäftsführer(in) gem. § 8.

(2) Der Vorstand wird für jeweils zwei Jahre von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt. In den geraden Jahren erfolgt die Wahl: Vorstandsvorsitzende(r), Vorstand Sportbetrieb, und Jugendwart(in) (nur Bestätigung der Wahl der Jugendversammlung). In den ungeraden Jahren erfolgt die Wahl: Stellvertretende(r) Vorstandsvorsitzende(r), Vorstand Finanzen, Vorstand Marketing und Kommunikation und Seniorenwart(in) (nur Bestätigung der Wahl der Seniorenversammlung).

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Beirat für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung entweder ein Mitglied kommissarisch in dieses Amt berufen, die Aufgabe einem Beiratsmitglied in Personalunion übertragen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl der nicht besetzten Vorstandsposition bis zum Ende der turnusmäßigen Amtszeit einberufen. Dies gilt auch, wenn eine Vorstandsposition auf der Mitgliederversammlung nicht besetzt werden kann.

(4) Die Vorstandsmitglieder sind in der Reihenfolge des § 7 Abs. 1 einzeln zu wählen. Über jeden Kandidaten ist gesondert durch Handzeichen abzustimmen. Auf Antrag muss eine geheime Wahl durchgeführt werden. Auf Antrag und Beschluss der Mitgliederversammlung kann eine Blockwahl erfolgen. Für den Vorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr wählbar.

(5) Den Vorstand gem. § 26 BGB bilden immer zwei Mitglieder gemeinsam. Dieses Duo wird aus beliebigen Kombinationen der Vorstandspositionen Vorstandsvorsitzende(r), stellvertretende(r) Vorstandsvorsitzende(r), Vorstand Finanzen und, wenn bestellt, der/die Geschäftsführer(in).

(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

(7) Von einer Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

(8) Der Vorstand lädt die Abteilungsleiter(innen) und die Ausschussvorsitzenden mindestens vier Mal jährlich zu Beiratssitzungen ein.

(9) Der Vorstand kann Mitglieder mit besonderen Aufgaben und Verantwortungen betrauen, um einzelne Vorstandsmitglieder zu entlasten. Insbesondere der Vorstand Finanzen kann bei den Aufgaben der Mitgliederpflege und den Beitragszahlungen durch eine beauftragte Person unterstützt werden. Diese Person kann dann im Namen des Vorstands Finanzen aktiv gegenüber den Mitgliedern werden.

(10) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

§ 8 Geschäftsführer

(1) Der Vorstand kann zur Unterstützung und zum Wohle des Vereins eine(n) Geschäftsführer(in) bestellen. Dieser vertritt den Vorstand nach innen und außen (§ 30 BGB).

(2) Die/der Geschäftsführer(in) ist auf der folgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen.

(3) Der/die Geschäftsführer(in) hat den Vorstand monatlich über seine Tätigkeit zu informieren. Er handelt gem. §15 mit einer Vorstandsperson gemeinsam.

§ 9 Abteilungen

(1) Der Beirat kann beschließen, Abteilungen zu bilden.

(2) Die Abteilungen haben aus ihren Reihen mit einfacher Mehrheit eine(n) Abteilungsleiter(in) zu wählen. Bei dem/der Abteilungsleiter(in) darf es sich nicht um ein jugendliches Mitglied (jünger 16 Jahre) handeln. Der/die Abteilungsleiter(in) berichtet an Vorstand und Abteilungsversammlung.

(3) Die Wahl des/der Abteilungsleiters(in) findet alle zwei Jahre auf einer Abteilungsversammlung statt.

(4) Der/die Abteilungsleiter(in) hat die Abteilungsversammlung, bestehend aus den Mitgliedern der Abteilung und des Vorstandes jährlich innerhalb der ersten beiden Monate des Jahres mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

(5) Von jeder Abteilungsversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

(6) Die Abteilungsversammlung kann weitere Ämter und Aufgaben an Abteilungsmitglieder vergeben.

(7) Die Abteilungsversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit dieser Satzung nicht kollidieren darf.

(8) Die Funktionsträger der Abteilungen arbeiten ehrenamtlich.

(9) Die Mitglieder der Abteilungen können auf einer Abteilungsversammlung für diese Abteilung zusätzliche oder geänderte Spartenbeiträge oder Einmalzahlungen beschließen. Dies ist auch für definierte Untergruppierungen der Abteilung möglich. Stimmberechtigt sind die Mitglieder für die die Spartenbeiträge gelten. Alle Betroffenen sind zu der Beschluss fassenden Sitzung mit einer Frist von zwei Wochen zu laden. Der Beschluss ist durch Protokoll und Anwesenheitsliste zu dokumentieren. Diese Beiträge oder Einmalzahlungen kommen vollständig der jeweiligen Mitgliedergruppe direkt zu Gute und sind gemäß §2 zu verwenden.

§ 10 Ausschüsse

(1) Der Beirat kann beschließen, Ausschüsse zu in sich geschlossenen oder abteilungsübergreifenden Themen zu bilden.

(2) Die Ausschüsse haben aus den Reihen der Ausschussmitglieder mit einfacher Mehrheit eine(n) Ausschussleiter(in) zu wählen. Bei dem/der Ausschussleiter(in) darf es sich nicht um ein jugendliches Mitglied (jünger 16 Jahre) handeln. Der/die Ausschussleiter(in) berichtet an den Beirat.

(3) Die Wahl des/der Ausschussleiters(in) findet alle zwei Jahre auf einer Ausschussversammlung statt. Zu dieser Ausschussversammlung sind alle Ausschussmitglieder sowie der Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen vorab zu laden.

(4) Von jeder Ausschussversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.

(5) Die Ausschussversammlung kann weitere Ämter und Aufgaben unter den Ausschussmitgliedern vergeben.

(6) Die Ausschussversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben, die mit dieser Satzung nicht kollidieren darf.

(7) Die Mitglieder der Ausschüsse arbeiten ehrenamtlich.

§ 11 Jugendversammlung

Auf Wunsch bilden alle jugendlichen und heranwachsenden Mitglieder des Vereins sowie eventuell vorhandene Jugendwarte der Abteilungen die Jugendversammlung. Die Versammlung hat das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Beirat Anträge zur Beschlussfassung, die der Vereinsjugend dienlich sind, vorzulegen. Die Versammlung wählt in den geraden Jahren für zwei Jahre ein heranwachsendes oder ordentliches Mitglied unter Beachtung von § 7 Abs. 2 zum/zur Jugendwart(in) in den Vorstand. Sofern kein(e) gewählte(r) Jugendwart(in) vorhanden ist, beruft der Vorstand die Jugendversammlung zwecks Wahl ein. Eine Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung und darf mit dieser nicht kollidieren.

§ 12 Seniorenversammlung

Auf Wunsch bilden alle ordentlichen und Ehrenmitglieder ab dem vollendeten 60. Lebensjahr sowie eventuell vorhandene Seniorenwarte der Abteilungen die Seniorenversammlung. Die Versammlung hat das Recht, der Mitgliederversammlung und dem Beirat Anträge zur Beschlussfassung, die den Senioren des Vereins dienlich sind, vorzulegen. Die Versammlung wählt in den ungeraden Jahren für zwei Jahre ein Mitglied unter Beachtung von § 7 Abs. 2 zum/zur Seniorenwart(in) in den Vorstand. Sollte kein(e) gewählte(r) Seniorenwart(in) vorhanden ist, beruft der Vorstand die Seniorenversammlung zwecks Wahl ein. Eine Seniorenordnung ist Bestandteil dieser Satzung und darf mit dieser nicht kollidieren.

§ 13 Rechnungsprüfer

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr Rechnungsprüfer(innen), die für zwei Geschäftsjahre des SCB tätig sind. Die Prüfer(innen) dürfen nicht dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Rechnungsprüfer(innen) sind berechtigt, die Kassen und Bücher des SCB jederzeit zu prüfen. Die Prüfung sollte grundsätzlich von zwei Rechnungsprüfern(innen) gemeinsam vorgenommen werden. Die Rechnungsprüfer(innen) haben ausschließlich der Mitgliederversammlung und vorab dem Vorstand Finanzen über die Kassenprüfung zu berichten.

(3) Sollte ein(e) Rechnungsprüfer(in) vor der Mitgliederversammlung das Amt niederlegen, so hat die Beiratsversammlung vor der Kassenprüfung anlässlich der Mitgliederversammlung über einen Ersatz zu beschließen.

§ 14 Rechtskräftige Handlungen gegenüber Dritten

Finanzielle Handlungen sind lediglich im Rahmen von Finanzplänen zu tätigen. Diese Finanzpläne müssen vom Vorstand genehmigt sein. Alle weiteren finanziellen Handlungen sind generell von zwei Vorstandsmitgliedern zu genehmigen bzw. vorzunehmen. Bei Zuwiderhandlung haftet der Verursacher persönlich. Ausnahmen regelt der Vorstand.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des SCB ist identisch mit dem Kalenderjahr.

§ 16 Haftung

Die Mitglieder sind gegen Sportunfälle, die sich aus der Teilnahme an den Veranstaltungen des SCB ergeben über die Sportversicherung des Landessportverbandes versichert. Für Leistungen, die über die bestehenden Verträge hinausgehen, haftet der SCB nicht.

§ 17 Auflösung

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des SCB, oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Turn- und Sportbund der Hansestadt Lübeck e.V., bzw. dessen gemeinnützig anerkannten Rechtsnachfolger, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Stadtteil Buntekuh zu verwenden hat.

§ 18 Schlussbestimmung

Sollte ein Paragraph oder eine Passage der Satzung unbewusst rechtswidrig oder wider die guten Sitten sein, bleibt diese selbst davon unberührt.
Diese Satzung trat durch einstimmigen Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung am 30. März 2011 in Kraft.